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KEnG Kantonales Energiegesetz

Autorenbild: Heinz SaschaHeinz Sascha

Am 1. Januar 2023 ist das revidierte Energiegesetz in Kraft getreten. Der Gebäudebereich liegt hierbei im Fokus. Das heisst, dass bei Neubauten eine eigen Energiegewinnung und Ladeinfrastrukturen für E-Fahrzeuge verlangt werden kann. Zudem wird die Meldepflicht für Wärmeerzeuger eingeführt. Bei einem Wärmeerzeugerersatz können fossile Medien (Öl, Gas) nur noch bei effizienten Gebäuden verbaut werden.




WICHTIG

 

Neubauten

  • Die Eigenproduktion von Wärme (Abwärme) und Elektrizität (PV-Anlage) wird neu an die gewichtete Gesamtenergieeffizienz (gGEE) angerechnet (sofern erneuerbar).

  • Bei Neubauten grösser 300 m2 wird neu die Solarpflicht eingeführt. Je nach Wärmeerzeuger fällt die PV-Fläche grösser oder kleiner aus.

  • Bereitstellen von einer Ladeinfrastruktur für die E-Mobilität.


Umbauten / Sanierungen

  • Jeder Heizungsersatz ist meldepflichtig. Dies gilt unabhängig von Heizsystem oder der Gebäudekategorie.

  • Ist das Gebäude älter als 20 Jahre, gelten erhöhte Anforderungen beim Wärmeerzeugerersatz. Dies lässt sich mit:

    • einer der 12 MuKEn Standardlösungen

    • einem GEAK oder Minergie-Zertifikat (Voraussetzung: Gebäude muss mindestens der Gesamtenergieeffizienzklasse D vom GEAK entsprechen)

    • dem Bezug von erneuerbarem Gas (Bedingung: mindestens 50% mehr erneuerbares Gas als das Standardprodukt vom Energieversorger)

Umsetzen und Nachweisen.


MEINE TIPPS FÜR DIE PLANUNG

  • §Frühzeitige Kontaktaufnahme mit mir als Energiefachplaner

  • §perfekte Wahl der MuKEn Standardlösungen

  • §GEAK erstellen lassen

  • §energieeffiziente Gebäudehülle planen

  • §eruieren der benötigten PV-Fläche bezüglich Anrechenbarkeit gGEE

  • §Vermeidung fossiler Energieerzeuger

 
 
 

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